„Wissenschaftliche Gepflogenheiten“

Elitäre wissenschaftliche Gepflogenheiten

„im Sumpf gelandet“ – und
die wundersame Vermehrung von Peer Reviews

  • 19. Dezember (Dienstag)
    Rechtsanwalt Giesemann reicht am Verwaltungsgericht Aachen Klage ein zur Aufhebung des Bescheids vom 10. Februar (Teil III) und des Widerspruchsbescheids vom 21. November (Teil IV). Gleichzeitig wird Antrag gestellt auf Einsicht in den Verwaltungsvorgang an der RWTH.

  • 14. Februar (Mittwoch)
    Die Klageerwiderung der RWTH an das Verwaltungsgericht Aachen führt aus, dass die Hochschule die Klage als „unbegründet“ betrachtet. Die RWTH erachtet das durchgeführte Verfahren als ordnungsgemäß sowie „an der Sache selbst orientiert“ und bestreitet, dass Prof. Meyr sich „von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen“. Insbesondere vertritt die RWTH „aufgrund des den Prüfern zuzugestehenden höchstpersönlichen Beurteilungsspielraums“ den Anspruch, „dass die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung des Klägers [] bezüglich der fachlichen Seite, insbesondere zu den Gutachten der Berichter, für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles irrelevant sind. Soweit die Bewertung der Dissertation des Klägers in den Gutachten in Abrede gestellt wird, muß auf den Beurteilungsspielraum des Prüfers verwiesen werden“, so die RWTH. Deshalb beinhaltet dann auch die Klageerwiderung der RWTH keinerlei Stellungnahme zu den sehr ausführlichen fachlichen Gegendarstellungen, die Bestandteil schon der Widerspruchsbegründung sind und auf die auch die Klage erneut verweist.

  • 6. März (Dienstag)
    Rechtsanwalt Giesemann übermittelt an Popken die über das Verwaltungsgericht Aachen erhaltene Klageerwiderung der RWTH und außerdem die entsprechenden Verwaltungsakten der RWTH (Teil V: Das Innenleben einer Fakultät). Unter anderem ist die Korrespondenz von Prof. Meyr mit Popkens Arbeitgeber (ESA) Bestandteil der förmlichen Promotionsakte. Nur über den Umweg der Akten, die von der RWTH ans Gericht übermittelt wurden, erhält Popken also Kopien von Prof. Meyrs Schreiben an die ESA (Teil IV) und der ESA-Antwort. Der Arbeitgeber gewährte Popken zwar volle Einsicht in den Schriftwechsel aber keine Kopie. Dahinter steckt die Absicht, ein durch Popken andernfalls angestrengtes Rechtsverfahren gegen Prof. Meyr und damit eine Involvierung des Arbeitgebers in einer solchen Auseinandersetzung zu vermeiden. In den ESA-Staff-Rules heißt es dazu: „The Agency shall protect a staff member [] against any [] insult, [] defamation; [] it shall assist him in any legal procedures he may take against the authors of such threat, insult, [] defamation.“

  • 2. April (Montag)
    Popken antwortet dem Prorektor Prof. K. Dressler an der ETH Zürich auf dessen Schreiben vom 1. November (Teil IV) und begründet im Detail, weshalb die vom Prorektor genannte Referenz (Gardiner) in der Sache vollkommen irrelevant ist. Nochmals erläutert Popken die fundamentalen Mängel in der Dissertation des Prof. Meyr.

  • 3. April (Dienstag)
    Nachdem Popken über das Verwaltungsgericht eine Kopie des Rebuttals erhalten hat, kann er nunmehr eine ausführliche Antwort an Prof. Meyr ausarbeiten und das Rebuttal (Anlage zu Prof. Meyrs Schreiben an Popkens Arbeitgeber (Teil IV)) als vollkommen falsch nachweisen.

  • 23. April (Montag)
    Popken übermittelt an Herrn Prof. Dr. N.G. van Kampen, einem renommierten Experten auf dem Gebiet der Stochastik am Institut für Theoretische Physik der Univ. Utrecht, ein Manuskript mit Zitaten aus den Arbeiten sowie der Dissertation (27.6MB) des Prof. Meyr als auch seinem Rebuttal. Prof. N.G. van Kampen wird in Prof. Meyrs eigenem (!) Rebuttal (S. 4) als Referenz angeführt. Prof. van Kampen wird um Stellungnahme gebeten. Er ist Autor des Buches „Stochastic Processes in Physics and Chemistry“, North-Holland, das als „ein Klassiker“ gilt und von einem Rezensenten am California Institute of Technology, Pasadena, USA, bei Amazon kommentiert wird: „One of the book's best features is the author's commentary on the inappropriate uses of particular approaches or the care needed in working particular problems correctly. These insightful sections are clearly the result of a true mastery of the subject“. „[] an excellent introduction to the use (and avoidance of abuse) of master equations.“ (Physics Today)


  • van Kampen Brief

  • 29. April (Sonntag)
    Herr Prof. Dr. van Kampen antwortet Popken per Brief und nimmt darin Stellung zu Zitaten aus dem Rebuttal und anderen Veröffentlichungen des Prof. Meyr.
    Prof. van Kampen schreibt:

Sehr geehrter Herr Popken,
anscheinend sind Sie in demselben Sumpf gelandet, in dem ich auch war.
Im gesamten Anwendungsbereich des Langevin-Vergleichs und des gleich-bedeutenden Fokker-Planck Vergleichs herrscht große Verwirrung. Der Grund ist, dass Menschen Methoden benutzen wollen aus der Theorie stochastischer Prozesse, ohne sich darüber im Klaren zu sein, was der physikalische Hintergrund ist.

Die einzige echte Rechtfertigung ist zu erlangen, indem man ausgeht von tatsächlichen Beschreibungen, die das vorliegende System repräsentieren. Erst danach kann man über Approximationen nachdenken. Autoren wollen oft diese Näherungen direkt vorgeben, als ob diese eine fundamentale (zugrundeliegende) Beschreibung darstellen würden. Das führt dann zu Dingen wie Fokker-Planck Ansätzen für Prozesse, die nicht wirklich kontinuierliche Markov-Prozesse sind.

   

Prof. Dr. van Kampen
Prof. van Kampen
   

Darüberhinaus muss die Näherungs-Methode systematisch sein; ich meine damit, dass sie eine Entwicklung in einem dimensionsfreien Parameter sein muss. Oft wird in der Berechnung ein unbequemer Term weggelassen, und das wird dann eine „Näherung“ genannt; das führt dann zu Riesendiskussionen über verschiedene Methoden, Terme wegzulassen. Bei einer systematischen Entwicklung weiß man, was man tut und ob es sich um eine vertretbare und zielführende Approximation handelt. Im Fall des farbigen Rauschens waren die Diskussionen ganz und gar verworren, weil es sich dabei tatsächlich um eine zwei-dimensionale Entwicklung handelt [ ]. Das habe ich ja versucht, in [einer] Publikation deutlich zu machen, und ich glaube, dass in der physikalisch-chemischen Literatur die Diskussionen etwas abgeflaut sind [ ].

Dass die Verwirrung in der technischen Literatur noch weiter gedeiht, braucht niemanden zu verwundern. Einige Zitate, die Sie anführen, lassen deutlich erkennen, dass dort oft die Autorität nach vorne gebracht wird statt eines guten Arguments. Die Frage ist, ob man versuchen muss, da etwas dran zu tun? Ich muss es mir von der Seele reden, dass mir Ihr Manuskript hierzu nicht das rechte Mittel erscheint. Es ist zu lang, fordert vom Leser zuviel Mühe, Ihren Gedanken genau zu folgen; und das kann man nicht erwarten von jemandem, der dann zu hören bekommt, dass er es immer falsch gemacht hat. Es wäre besser, wenn Sie ein konkretes Resultat, das ein anderer Autor veröffentlicht hat, als falsch erkennen lassen. Dann haben Sie einen konkreten Widerspruch zusätzlich zum methodischen Gegenstand des Tadels.

Vielleicht wäre es auch gut, das Ganze mal eine Weile liegenzulassen und dann später mit den Augen eines Lesers zu betrachten. Dann wird es einfacher sein zu sehen, dass eine Reihe von Details besser weg gelassen werden können, so dass der Grundgedanke besser in den Vordergrund tritt. L'art d'ennuyer, c'est de tout dire. [Die Kunst zu ärgern, heißt alles zu sagen (frz. Sprichwort).] Es bleibt jedoch schwierig, eine etablierte Gemeinschaft davon zu überzeugen, dass sie unrecht hat. Ich selbst bin damit seit langem beschäftigt mit mäßigem Erfolg. Viel Glück !

Hochachtungsvoll,
(N. van Kampen)

   Hinweis:
Dirk ter Haar, „Nico van Kampen: charlatans beware !“, Physics World, p. 46, Jan 2001.

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  • In den Folgejahren nach dem Schreiben von Prof. van Kampen
    publiziert Popken in der ausgewiesenen Fachliteratur mehrere Beiträge, welche Prof. Meyrs Auffassungen zur Fokker-Planck Theorie – wie von ihm publiziert und an der RWTH vertreten – als gravierend falsch erkennen lassen. Die Publikationen verdeutlichen die tatsächliche Theorie und veranschaulichen die korrekte Anwendung anhand von Beispielen:
    • „Applicability of the Fokker-Planck Method in Telecommunications, with Emphasis on Synchronization and Tracking Systems“,
      ESA EWP 1610. Dieses Working-Paper war in einer ersten Manuskriptversion an Prof. van Kampen zur Kommentierung übermittelt worden (siehe oben).
       
    • „Statistical Description of Non-Coherent Automatic Gain Control,“ International Symposium on Information Theory and its Applications ISITA, Conference Proceedings IEEE Catalog No. 92TH0479-6, pp. 133-136, Singapore; (peer reviewed; ©).
       
    • ----, International Journal of Satellite Communications, Vol. 11, No. 2, pp. 81-86, Wiley-Interscience; (peer reviewed; ©).
       
    • „On the Applicability of the Fokker-Planck Method in Telecommunications,“ International Symposium on Information Theory and its Applications ISITA, Conference Proceedings IEEE Catalog No. 92TH0479-6, pp.47-49, Singapore; (peer reviewed; ©).
       
    • ----, IEEE International Symposium on Information Theory, Conference Proceedings IEEE Catalog No. 92CH3230-0, p. 165, San Antonio, Texas, USA; (peer reviewed; ©).
       
    • Comment on „Cycle-Slips in Synchronizers Subject to Smooth Narrow-Band Loop Noise,“ IEEE Trans. Communications, Vol. COM-45, No. 1, pp. 19-20; (peer reviewed; ©).
    Mit dem obigen wunderbaren Schreiben von Prof. van Kampen und Popkens nachfolgenden Publikationen sind der DFG-Bericht und die abgelehnte Dissertation inhaltlich und öffentlich rehabilitiert.

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  • 2. Mai (Mittwoch)
    Popken leitet den Brief von Prof. van Kampen weiter an das Management seines Arbeitgebers und an Rechtsanwalt Giesemann. Damit wird Prof. Meyrs Schreiben an die ESA (Teil IV) nebst seinem Rebuttal für ihn und die RWTH zur handfesten Blamage.
    Zur Erinnerung, hier nachfolgend nur wenige Auszüge der vorangegangenen kommunikativen Inkontinenzen und schriftlichen bodenlosen Unverschämtheiten von Prof. Meyr an der RWTH:

    iii

    Ich hätte allen Grund gehabt, Ihren Arbeiten sehr viel kritischer gegenüber zu stehen.
    Demgegenüber steht die Tatsache, daß ich mich in meiner beruflichen Tätigkeit vom Grundsatz des Vertrauens in meine Mitarbeiter habe leiten lassen. Davon werde ich auch in Zukunft nicht abgehen, da Ihr Fall mit Sicherheit eine außerordentliche Erscheinung bleiben wird.
          

    Prof. Dr. Meyr

     

    ... Vielmehr ist richtig, daß Sie nicht bereit oder in der Lage waren, die mathematisch falschen Folgerungen zu erkennen, geschweige denn, eine korrekte Begründung zu erarbeiten.

    ... Zusätzlich zu den fachlichen Aspekten treten hier offensichtlich schwerwiegende Verdachtsmomente auf bewusste Resultat-Fälschungen auf. Kann man die meisten mathematischen Fehler bei äußerstem Wohlwollen der Unfähigkeit des Kandidaten zuschreiben, so ist dies nach Ansicht des Gutachters im obigen Fall nicht mehr möglich.

    ... Mr. Popken's pamphlets ... quite badly questioned Mr. Popken's technical competence. (Zitat aus H. Meyrs Brief an die Europäische Raumfahrtagentur ESA)

    ... da Ihr Promotionsgesuch ... damit erledigt ist, habe ich die Zusammenfassungen vernichtet ... Ich betrachte damit die Angelegenheit als endgültig abgeschlossen.

    Nach dem Schreiben von Prof. van Kampen ist nachvollziehbar, dass Prof. Meyr in den Folgejahren von jeglicher Kontaktaufnahme zu Popkens Arbeitgeber absieht. In seinem dubiosen Schreiben an die ESA hatte er selbst noch festgestellt: „... the single most important criterion in awarding ESA contracts is technical competence.“

    Absturz der Exzellenz
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    Elitäre professorale Selbstüberschätzung – und die misslichen Folgen.

  • 3. Mai (Donnerstag)
    In Beantwortung des Schreibens von Popken vom 2. April teilt der Prorektor der ETH Zürich, Prof. K. Dressler, mit: „In dem von Ihnen [] kritisierten Fall handelt es sich um ein rechtmässig abgeschlossenes Promotionsverfahren; die Dissertation bleibt ausleihbar. Wenn Sie der Meinung sind, sie enthalte derart schwerwiegende Fehler, dass die Fachwelt darauf aufmerksam gemacht werden müsse, dann steht Ihnen der Weg einer entsprechenden wissenschaftlichen Arbeit in der offenen Literatur zur Verfügung. Diesen Weg haben Sie bereits beschritten, und darauf hat sich auch mein Brief vom 1. November (Teil IV) bezogen. Ich habe jenem Brief deshalb nichts weiteres beizufügen.“
    Der Prorektor hat den schwerwiegenden Einwänden gegen die Dissertation offenkundig nichts mehr fachlich entgegenzusetzen.

  • 29. Mai (Dienstag)
    Popken macht eine Probe aufs Exempel und fordert über Inter-Library-Loan an der ETH die Dissertation (27.6MB) des Prof. Meyr nochmals an. Daraufhin antwortet die ETH Zürich lapidar: „The wanted thesis is unfortunately out of stock.“ Eine spätere Lieferung wird von der ETH auch nicht angeboten.

  • 8. Juni (Freitag)
    Gegenüber dem Verwaltungsgericht Aachen nimmt Rechtsanwalt Giesemann Stellung zur Klageerwiderung der RWTH vom 14. Februar und zu Vorgängen an der RWTH, die erst nach Einsicht des Aktenvorgangs erkennbar wurden. Insbesondere wird folgende Täuschung an der RWTH enttarnt: Gleichzeitig zur Widerspruchsbegründung wurde von Popken ein Manuskript am IEEE (Institute of Electrical and Electronics Engineers) zur Veröffentlichung eingereicht. Auch dieses Manuskript identifiziert die gravierenden Mängel in Arbeiten des Prof. Meyr bzgl. der Anwendbarkeit der Fokker-Planck Methode in der Stochastik. Das Manuskript wurde in vier (4) vermeintlich anonymen Peer Reviews (Rezensionen) bewertet. In der Promotionsakte an der RWTH Aachen sind es aber plötzlich deren fünf (5). Wie kann so was sein? Obwohl Prof. Meyr selbst gar nicht als Reviewer bestellt war, wurden ihm die Reviews zugespielt (Phänomen des Peer Review Ingroup-Kartells als „Fach“-Gesellschaft). Daraufhin pfuscht Prof. Meyr sein eigenes anonymes - und, kaum verwunderlich, ablehnendes - Review als fünftes hinzu und übermittelt (15. November) die auf obskure Weise sich vermehrenden Rezensionen an die Fakultät und das Rektorat zwecks Aufnahme in die förmliche Promotionsakte. An dieser Täuschung wird deutlich, in welchem Ausmaß das gesamte Verfahren unter dem Deckmantel wissenschaftlicher Gepflogenheiten ethisch verrottet ist. Der IEEE Editor, Prof. Umberto Mengali, Univ. Pisa, bestätigte gegenüber Popken schriftlich (11. April), dass es nur vier (4) tatsächliche IEEE Reviews gab.
    (Something Rotten at the Core of Science? „.. networks of reviewers .. are often interacting and interlocking“; Peer review: a flawed process at the heart of science and journals)

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  • 5. Juli (Donnerstag)
    Rechtsanwalt Giesemann wendet sich per Anwaltsschreiben #3 an die RWTH, nachdem Prof. Meyr am 26. Juni erneut mit Popkens Arbeitgeber telefonischen Kontakt aufnahm in der eindeutigen Absicht, das anhängige Klageverfahren zu erörtern. Dabei nimmt Prof. Meyr für sich in Anspruch: „Jeder kann doch mal einen Fehler machen.“ Wohl wahr! Jedoch mutet solche Einsicht insbesondere nach den vorangegangenen Unverschämtheiten des Prof. Meyr hier nur noch grotesk an.

  • 3. August (Freitag)
    Justiziar Liebers an der RWTH antwortet dem Verwaltungsgericht Aachen auf das Anwaltsschreiben #2 vom 8. Juni wie folgt:
    „Es soll [] hervorgehoben werden, daß ein großer Teil der Ausführungen des Klägers [] für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ohne Bedeutung sind.“
    Dabei verkennt die RWTH offenbar, dass das Schreiben des Rechtsanwalts sich mit Elementen (z.B. den IEEE Reviews und deren dubioser Vermehrung; oder dem RWTH Schreiben an Popkens Arbeitgeber) auseinandersetzt, die zuvor von der RWTH selbst zum Bestandteil der förmlichen Promotionsakte gemacht wurden und deshalb relevant sind zur Beurteilung des Ermessens an der RWTH. Die RWTH verstrickt sich in weitere Widersprüche: Was den umstrittenen Zeitpunkt von letzten Änderungen im Manuskript zum Buch „Synchronization in Digital Communications, Vol. 1“ des Prof. Meyr betrifft, hätten laut RWTH inhaltliche Änderungen nach einem genannten Zeitpunkt nicht mehr stattgefunden. Tatsächlich zitiert das Buch aber eine Veröffentlichung, die erst sehr viel später erschien und deren exakte Literaturangabe zuvor gar nicht bekannt sein konnte. –
    Fachliche Stellungnahmen seitens der Gutachter zu der Widerspruchsbegründung liegen der RWTH nicht vor. Die RWTH beansprucht deshalb: „Eine inhaltliche Diskussion hinsichtlich der Gutachten erübrigt sich [], da der [] Inhalt der Gutachten [] nicht Gegenstand der rechtlichen Überprüfung sein kann. In soweit läßt sich die Beklagte [RWTH] auch nicht auf eine inhaltliche Diskussion ein.“ Hiermit verhilft das Rektorat der Fakultät für Elektrotechnik aus deren Klemme des fachlichen Beweisnotstands.

Höchstpersönliches
©Tayfun Akgül   
RWTH „... läßt sich [] nicht auf eine inhaltliche Diskussion ein.“
Teil VI-Anhang: Nur etwas fachlich – dafür aber „höchstpersönlich“ !

  • 3. September (Montag)
    Rechtsanwalt Giesemann antwortet dem Verwaltunsgsgericht auf das Schreiben der RWTH vom 3. August: „Es ist offenbar die Strategie der Beklagten, von den hier relevanten eklatanten Ermessensfehlern, wie sie mit diesseitigem Schriftsatz vom 08.06. bereits nachgewiesen worden sind, abzulenken, indem die Beklagte die entsprechenden Ausführungen und Beweise als angeblich persönliche Angriffe gegen Prof. Meyr hinstellt, welche für das Klageverfahren vermeintlich nicht relevant seien. Dabei gilt es festzustellen, dass die Beklagte von vornherein nicht einmal den Versuch unternommen hat, die Ermessensfehlerhaftigkeit der mit der Klage angegriffenen Bescheide zu entkräften. Letztlich beinhaltet der diesseitige Schriftsatz vom 08.06. ja nichts anderes als die Erwiderung auf den seitens der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang nebst der Beiakten, die schließlich Gegenstand des Klageverfahrens sind.“
    Weiter schreibt Rechtsanwalt Giesemann: „Im Hinblick auf die vorliegende offensichtliche Annahmefähigkeit der Dissertation des Klägers ist festzustellen, dass die Beklagte [RWTH] nunmehr selbst die Tatsache der „entstandenen zahlreichen Publikationen und Patente“ des Prof. Meyr bestätigt. Exakt diese Veröffentlichungen unter Prof. Meyr als veranlassenden Hauptautor wurden durch den Kläger im Zuge der Einbringung seines Promotionsgesuches eidesstattlich als Vorveröffentlichungen der Dissertation bestätigt; gleichzeitig erklärte der Kläger an Eides statt, die Dissertation sebständig erarbeitet zu haben.“

  • 27. Dezember (Donnerstag)
    Das Verwaltungsgericht Aachen setzt den Termin zur mündlichen Verhandlung fest auf Dienstag, den 29. Januar.

Zwischenstand:  fast 8 Jahre Doktorspiele.

Blog-Teil VI-Anhang:
Nur etwas fachlich – dafür aber „höchstpersönlich“ !


Blog-Teil VII:
Am Aachener Verwaltungsgericht –
und das Bundesverfassungsgericht zum Prüfungsrecht

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